Barrierefreiheitserklärung erstellen
Ein Formular, ein fertiger Text. Der Generator erzeugt das Dokument, das Sie brauchen — für Unternehmen nach dem BFSG, für öffentliche Stellen nach BGG und BITV 2.0. Alles läuft in Ihrem Browser; Ihre Angaben verlassen die Seite nicht.
Was dieses Dokument nicht kann
Eine Barrierefreiheitserklärung macht keine Website barrierefrei. Sie ist eine Aussage über den tatsächlichen Zustand — nicht mehr und nicht weniger. Wer „teilweise vereinbar“ angibt, bekommt hier genau das ins Dokument geschrieben, samt Begründung.
Das ist der Unterschied zu Anbietern, die eine Erklärung mitliefern, in der die eigene Seite pauschal als barrierefrei bezeichnet wird. Eine unzutreffende Erklärung ist keine Absicherung, sondern eine zusätzliche Angriffsfläche: Sie ist eine Angabe gegenüber Verbrauchern und gegenüber der Marktaufsicht.
Deshalb fragt dieser Generator nach dem echten Stand — und bietet an, ihn vorher zu messen.
Ihre Angaben
Alle mit „Pflichtangabe“ gekennzeichneten Felder werden gebraucht. Der Text entsteht beim Absenden — im Browser, ohne Übertragung.
Ihre Erklärung
Der Text ist fertig. Prüfen Sie ihn, bevor Sie ihn veröffentlichen — insbesondere die Begründungen.
Erzeugt von Scanready. Die Vorlage folgt den unten genannten Rechtsquellen, ersetzt aber keine Rechtsberatung. Prüfen Sie die Angaben, bevor Sie das Dokument veröffentlichen.
Was hineingehört
Diese Bestandteile schreibt der Gesetzgeber vor. Der Generator setzt sie alle — die Reihenfolge folgt der Mustererklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523.
- 01
Anbieter und Angebot
Wer die Erklärung abgibt und für welche Website, welchen Shop oder welche App sie gilt. Ohne diese Zuordnung ist das Dokument wertlos.
- 02
Stand der Vereinbarkeit
Vollständig, teilweise oder nicht vereinbar — mit Begründung. Für öffentliche Stellen ist diese Dreistufigkeit gesetzlich vorgegeben (§ 12b Absatz 2 BGG).
- 03
Nicht barrierefreie Inhalte
Benannt und begründet, dazu barrierefreie Alternativen, soweit es sie gibt. Pauschalsätze genügen nicht: die betroffenen Bereiche müssen erkennbar sein.
- 04
Datum und Prüfverfahren
Wann die Erklärung erstellt und wann sie zuletzt überprüft wurde, und wie bewertet wurde — Selbstbewertung, Werkzeug oder Prüfung durch Dritte (§ 7 Absatz 2 BITV 2.0).
- 05
Barriere-Melde-Weg
Eine unmittelbar zugängliche, barrierefreie elektronische Kontaktmöglichkeit. Öffentliche Stellen müssen innerhalb eines Monats antworten (§ 12b Absatz 4 BGG).
- 06
Durchsetzungsverfahren oder Aufsichtsbehörde
Öffentliche Stellen nennen die Schlichtungs- beziehungsweise Durchsetzungsstelle. Unternehmen nennen stattdessen die zuständige Marktüberwachungsbehörde (Anlage 3 Nummer 1 Buchstabe d BFSG).
Zwei Dokumente, die ständig verwechselt werden
Im Netz kursieren Muster, die für einen Onlineshop eine Erklärung nach BITV 2.0 erzeugen — mit Verweis auf die Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz. Das ist der falsche Rechtsrahmen, und die genannte Stelle ist für Unternehmen nicht zuständig.
Öffentliche Stellen geben eine „Erklärung zur Barrierefreiheit“ nach § 12b BGG und § 7 BITV 2.0 ab. Sie dokumentiert bestehende Mängel, nennt einen Feedback-Weg und verweist auf das Durchsetzungsverfahren. Sie ist jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung zu aktualisieren.
Unternehmen geben nach § 14 Absatz 1 BFSG in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 1 BFSG „Informationen zur Barrierefreiheit“ ab — in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise. Verlangt werden eine Beschreibung der Dienstleistung, Erläuterungen zu ihrer Durchführung, die Darstellung, wie die Anforderungen erfüllt werden, und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Diese vierte Angabe ist eine deutsche Ergänzung; Anhang V der Richtlinie (EU) 2019/882 kennt nur die ersten drei.
Ein Unternehmen, das die Anforderungen nicht erfüllt, hat außerdem eine eigene Pflicht: Es muss die Marktüberwachungsbehörde nach § 14 Absatz 4 BFSG unverzüglich unterrichten. Der Generator weist im erzeugten Text darauf hin, wenn Sie „teilweise“ oder „nicht vereinbar“ wählen.
Braucht es ein eigenes Muster für NRW, Bayern oder Sachsen?
Für Unternehmen: nein. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist Bundesrecht, und die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg ist bundesweit zuständig. Zwischen Nordrhein-Westfalen, Bayern und Sachsen gibt es keinen inhaltlichen Unterschied. Wer Ihnen ein „Muster NRW“ verkauft, verkauft Ihnen denselben Text mit ausgetauschtem Bundesland.
Für öffentliche Stellen der Länder: ja, und zwar an drei Stellen. Jedes Land hat ein eigenes Gleichstellungsgesetz, eine eigene Verordnung zur barrierefreien Informationstechnik und eine eigene Durchsetzungsstelle. Diese Unterschiede sind oben im Feld „Rechtsraum“ hinterlegt — für Nordrhein-Westfalen, Bayern und Sachsen mit den jeweiligen Stellen, für die übrigen Länder mit einer gekennzeichneten Lücke, die Sie ausfüllen.
Rechtsquellen
Geprüft am 24. August 2026. Wir nennen sie, damit Sie nachlesen können, statt uns glauben zu müssen.
- § 12b BGG — Erklärung zur Barrierefreiheit
- § 7 BITV 2.0 — Inhalt, Muster, Aktualisierung
- § 14 BFSG — Pflichten der Dienstleistungserbringer
- Anlage 3 BFSG — Informationen über Dienstleistungen
- § 32 BFSG — Antrag von Verbrauchern und Verbänden
- Richtlinie (EU) 2019/882 — Anhang V
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit — FAQ zu Dienstleistungen
- Durchsetzungsstellen der Länder — amtliche Übersicht
Erst messen, dann erklären
Eine Erklärung ist so viel wert wie die Prüfung dahinter. Der Scanner sagt Ihnen in unter einer Minute, wo Ihre Seite steht.