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Häufige Fragen

Was uns am häufigsten gefragt wird — kurz und ohne Beschönigung beantwortet.

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Muss mein Onlineshop barrierefrei sein?

Wenn Sie Verbrauchern etwas verkaufen und kein Kleinstunternehmen sind: ja. Seit dem 28. Juni 2025 verlangt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr Barrierefreiheit nach dem Maßstab der Norm EN 301 549.

Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz sowie Angebote, die sich ausschließlich an Geschäftskunden richten.

Gilt das BFSG auch für Kleinunternehmen?

Die Ausnahme heißt Kleinstunternehmen, nicht Kleinunternehmer. Sie greift nur, wenn beides zutrifft: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.

Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung hat damit nichts zu tun. Und die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen — wer Produkte in Verkehr bringt, die unter das BFSG fallen, ist unabhängig von seiner Größe in der Pflicht.

Gilt das auch für Websites, die es schon vorher gab?

Ja. Für Dienstleistungen gibt es keinen Bestandsschutz; die Anforderungen gelten seit dem 28. Juni 2025 auch für bestehende Auftritte. Übergangsregelungen betreffen im Wesentlichen Selbstbedienungsterminals und bereits laufende Verträge, nicht Ihren Shop.

Was passiert, wenn ich nichts tue?

Die Marktüberwachungsbehörden der Länder können Maßnahmen anordnen; Bußgelder bis 100.000 € sind möglich, im Extremfall kann der Vertrieb untersagt werden.

Praktisch häufiger ist der zweite Weg: Abmahnungen durch Mitbewerber und klagebefugte Verbände. Seit dem dritten Quartal 2026 scannen Behörden zudem selbst automatisiert — Auffälligkeit entsteht dann auch ohne Beschwerde.

Was ist EN 301 549, und was hat WCAG damit zu tun?

EN 301 549 ist die europäische Norm für die Barrierefreiheit von IKT-Produkten und -Diensten. Für Webinhalte verweist sie auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, Konformitätsstufe AA.

Praktisch heißt das: Prüfmaßstab sind die WCAG-2.1-AA-Kriterien. Diese Norm ist veröffentlicht — jeder kann nachlesen, wogegen geprüft wird. Genau das unterscheidet eine Prüfung von einer Behauptung.

Reicht ein Accessibility-Overlay oder ein Barrierefreiheits-Widget?

Nein. Die deutschen Marktüberwachungsstellen halten Overlay-Werkzeuge für ungeeignet, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, und der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband warnt vor den Werbeversprechen der Anbieter.

Ein Overlay verändert die Seite nachträglich im Browser, statt die Ursache im Quelltext zu beheben. Inzwischen gilt ein eingebundenes Overlay eher als Indiz dafür, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind.

Ist mein Shopware-, Shopify- oder WooCommerce-Shop nicht automatisch barrierefrei?

Nein. Kein Shopsystem liefert Barrierefreiheit mit. Die Systeme stellen bestenfalls eine brauchbare Grundlage; ob Ihre Seite die Kriterien erfüllt, entscheidet sich am Theme, an den Erweiterungen und an Ihren Inhalten.

Typische Funde sind unbeschriftete Symbolschaltflächen, zu schwache Kontraste in Aktionsfarben, Formularfelder ohne zugeordnetes Label und Bilder ohne Alternativtext — alles Dinge, die erst in der konkreten Installation entstehen.

Wie lange dauert eine Prüfung?

Die Startseite liefert in wenigen Sekunden eine Zahl. Ein vollständiger Durchlauf über die wichtigen Seitentypen — Kategorie, Produktdetail, Warenkorb, Kontakt, Impressum, Datenschutz, AGB — dauert in unseren Messungen 20 bis 30 Sekunden.

Kann eine automatische Prüfung Konformität nachweisen?

Nein, und wir behaupten es auch nicht. Automatisch prüfbar ist nach gängiger Einschätzung etwa ein Drittel der WCAG-Kriterien.

Nicht automatisch prüfbar sind zum Beispiel die inhaltliche Richtigkeit von Alternativtexten, die Tastaturbedienbarkeit des Bestellvorgangs, die Sichtbarkeit des Fokus, die Lesereihenfolge und die Verständlichkeit von Fehlermeldungen. Wir weisen automatisch Festgestelltes und manuell zu Prüfendes getrennt aus.

Wie klickt der Scanner das Cookie-Banner weg?

Gar nicht. Ein automatisierter Klick auf „Zustimmen“ wäre eine Willenserklärung in fremdem Namen. Der Scanner erkennt stattdessen, ob ein Banner Inhalte verdeckt oder Teile der Seite aus dem Prüfbereich nimmt, und vermerkt das im Bericht.

Folge: Die ausgewiesene Zahl der Verstöße ist eher zu niedrig als zu hoch. Das halten wir für die ehrlichere Richtung.

Was kostet das?

Der Scan und die Trefferzahl sind kostenlos. Der Wachdienst beginnt bei 19 € im Monat, das Rundum-Angebot mit Behebung bei 99 € im Monat; gestaffelt wird nach Jahresumsatz. Alle Preise stehen offen auf der Preisseite — ohne Verkaufsgespräch.

Was ist eine Erklärung zur Barrierefreiheit?

Eine öffentlich zugängliche Angabe darüber, wie Ihr Angebot die Anforderungen erfüllt, welche Teile gegebenenfalls nicht barrierefrei sind und wie Nutzer Barrieren melden können. Sie gehört zu den Pflichtangaben und ist eine Dokumentations-, keine Codefrage.

Wir halten sie im Abo aktuell, weil sie sonst mit der ersten Änderung an Ihrer Seite veraltet.

Was ist das Scanready-Prüfzeichen, und darf ich es führen?

Es zeigt, dass Ihre Website regelmäßig nach EN 301 549 geprüft wird, trägt das Prüfdatum und verlinkt auf den öffentlichen Prüfbericht. Es sagt ausdrücklich nicht „barrierefrei zertifiziert“.

Führen dürfen Sie es, solange die Prüfung läuft. Das ist keine Vertragsklausel, sondern die Bedingung, unter der ein Gütezeichen zulässig ist: Ohne wiederkehrende Nachkontrolle wird es irreführend.

Gilt das nur in Deutschland?

Nein. Der European Accessibility Act gilt in allen 27 Mitgliedstaaten, und der technische Maßstab EN 301 549 ist überall derselbe. Unterschiedlich sind die nationalen Umsetzungsgesetze, die zuständigen Behörden und die Bußgeldrahmen.

Wer in mehrere EU-Länder verkauft, prüft deshalb einmal technisch und beachtet die nationalen Formalien getrennt.

Frage nicht dabei?

Der schnellste Weg zu einer Antwort ist ein Befund an Ihrer eigenen Website.

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