Zum Inhalt springen
Scanready Jetzt prüfen
Vergaberegeln Fassung 1.0 · Stand 27.08.2026

Das Prüfzeichen — die Vergaberegeln

Wer ein Prüfzeichen vergibt, muss offenlegen, wofür es steht. Deshalb stehen die Regeln hier vollständig: die Voraussetzungen, der Prüftakt, die Fristen, das Ende — und die Grenzen dessen, was eine automatische Prüfung überhaupt feststellen kann.

RL 2005/29/EG · Anh. I Nr. 2

Was das Zeichen aussagt — und was nicht

Das Zeichen trägt eine Aussage und ein Datum: „Regelmäßig geprüft nach EN 301 549“, Prüfdatum TT.MM.JJJJ.

Es sagt: Diese Website wird in festem Takt automatisiert gegen EN 301 549 geprüft — die Norm, auf die der European Accessibility Act verweist und die ihrerseits auf WCAG 2.1 Level AA verweist —, und die letzte Prüfung hat keine maschinell feststellbaren Verstöße ergeben.

Es sagt nicht: barrierefrei, zertifiziert, BFSG-konform, amtlich anerkannt. Scanready ist ein privater Prüfdienst — keine Behörde, keine benannte Stelle, keine staatlich anerkannte Zertifizierungsstelle. Das Zeichen ist ein technischer Befund ohne amtliche Wirkung; es bindet weder Behörden noch Gerichte und ist weder ein Konformitätsnachweis noch eine Zertifizierung.

Eine automatische Prüfung erfasst nur einen Teil der Kriterien — verbreitet genannt wird etwa ein Drittel. Ungeprüft bleibt unter anderem:

  • ob sich der Bestellvorgang vollständig mit der Tastatur bedienen lässt
  • ob der Tastaturfokus an jeder Stelle sichtbar ist
  • ob Lese- und Tabulatorreihenfolge dem entsprechen, was man sieht
  • ob Alternativtexte inhaltlich richtig sind — dass welche da sind, sieht die Maschine; ob sie das Bild beschreiben, nicht
  • ob Fehlermeldungen verständlich sind und weiterhelfen
  • ob Videos Untertitel haben, die zum Ton passen

Das ist keine Schwäche dieses Prüfdienstes, sondern eine Eigenschaft des Verfahrens: Den Rest kann eine Maschine prinzipiell nicht beurteilen. Deshalb steht diese Grenze im Alternativtext des Zeichens, auf jeder öffentlichen Prüfseite und in jedem Bericht — und deshalb steht sie hier ganz oben und nicht im Kleingedruckten.

Ein Prüfzeichen, das mehr behauptet als geprüft wurde, wird selbst zum Risiko: für den, der es führt, und für den, der es vergibt.

EN 301 549 V3.2.1

Wann das Zeichen vergeben wird

Sechs Voraussetzungen, die gleichzeitig erfüllt sein müssen. Es gibt keine Punktzahl und keine Ampel mit Gelb.

  • Ein laufender Rundum-Vertrag. Ohne wiederkehrende Nachkontrolle darf ein Gütezeichen nicht geführt werden — das ist keine Klausel von uns, sondern die Bedingung, unter der es überhaupt zulässig ist. Das Zeichen gehört deshalb zum Rundum-Vertrag, in dem wir die Korrekturen selbst erarbeiten und nachprüfen. Im Wachdienst, wo die Behebung beim Kunden liegt, wird es nicht vergeben.
  • Mindestens vier tatsächlich geprüfte Seiten der Domain, darunter zwingend die Startseite und mindestens eine Seite mit Formular — Kontakt, Anmeldung, Warenkorb oder Kasse. Eine Prüfung allein der Startseite trägt kein Dauerzeichen: In unserem Testlauf zeigte eine Startseite 7 Verstoßarten, dieselbe Domain über acht Seiten 9 Arten und 60 Fundstellen.
  • Null maschinell feststellbare Verstöße auf den geprüften Seiten, gleich welchen Schweregrades. Die harte Linie hat einen Grund: Der Scanner sieht ohnehin nur den maschinell prüfbaren Teil. Wer nicht einmal diesen besteht, kann kein Zeichen führen, das Prüfung behauptet.
  • Höchstens drei dokumentierte Ausnahmen. Manche Fundstellen liegen nachweislich außerhalb der Kontrolle des Betreibers — ein fremder Zahlungsrahmen, ein Kartendienst, ein Werbeplatz Dritter. Solche Stellen können als Ausnahme geführt werden, wenn jede einzeln begründet und auf der öffentlichen Prüfseite genannt wird, keine davon kritisch ist und höchstens drei gleichzeitig offen sind. Jede wird bei jeder Nachprüfung neu bewertet und verfällt nach zwölf Monaten. Eine nicht genannte Ausnahme gibt es nicht — sie wäre eine Fälschung des Prüfergebnisses.
  • Erklärung zur Barrierefreiheit und ein Meldeweg für Barrieren sind auf der Website erreichbar. Das prüft der Scanner nicht; es ist eine Sichtprüfung bei der Erstvergabe und danach halbjährlich.
  • Kein Barrierefreiheits-Overlay im Einsatz. Solche Skripte verändern die Seite zur Laufzeit und verfälschen damit das Prüfergebnis; außerdem gelten sie den deutschen Überwachungsstellen als Indiz gegen Konformität. Wird ein Overlay entfernt, läuft die Prüfung normal weiter.

Sperrt eine Schutzeinrichtung (Web Application Firewall) die Unterseiten, wird kein Zeichen vergeben, solange der Betreiber die Kennung von Scanready nicht in seine Ausnahmeliste einträgt. Eine Zugangssperre zu umgehen kommt nicht in Frage — messbar war das bei einem Shop, dessen Startseite antwortete und dessen Unterseiten alle abgewiesen wurden.

Die Schwelle ist erreichbar. Im Testlauf vom 21.08.2026 blieb einer von acht geprüften Shops über sieben Seiten bei null Fundstellen und 206 bestandenen Prüfungen.

Wofür das Zeichen gilt

  • Es gilt je Domain — nicht je Unternehmen und nicht je Konzern.
  • Subdomains sind eigene Prüfgegenstände und brauchen eine eigene Vergabe.
  • Länderendungen derselben Marke gelten als ein Auftritt, wenn die Seiten inhaltlich und technisch dieselben sind; der Hostwechsel wird im Bericht ausgewiesen. Andernfalls: getrennte Vergabe.
  • Eingebunden werden darf es nur auf der geprüften Domain. Nicht in E-Mails, nicht in Anzeigen, nicht auf Marktplatzprofilen, nicht in sozialen Netzen — dort fehlt der Weg zur Prüfseite und damit die Nachprüfbarkeit, die das Zeichen erst trägt.
  • Ohne Verweis auf die Prüfseite darf es nicht geführt werden. Das Zeichen ohne Link ist eine Behauptung; mit Link ist es ein Nachweis.

Wie oft nachgeprüft wird

Das Prüfdatum im Zeichen ist das Datum der letzten Vollprüfung, nicht der wöchentlichen Kurzprüfung. Ein Datum, das eine Prüftiefe vorspiegelt, die es nicht gab, wäre irreführend.

Prüftakt
PrüfungTaktUmfang
KurzprüfungwöchentlichStartseite
Vollprüfungalle 14 Tagealle auffindbaren Seiten, bis 8
Sichtprüfung der PflichtangabenhalbjährlichErklärung zur Barrierefreiheit, Meldeweg

Höchstalter 45 Tage. Ist das Prüfdatum älter, schaltet der Status automatisch auf ausgesetzt — auch ohne Befund und auch dann, wenn der Ausfall bei uns liegt. Das ist die Notbremse für den Fall, dass unsere eigene Prüfstrecke stehenbleibt. Ein Zeichen, das nur deshalb weiterläuft, weil niemand mehr hinsieht, wäre genau das, was ein Gütezeichen nicht sein darf.

Wenn eine spätere Prüfung etwas findet

Barrierefreiheit ist kein Zustand, sondern ein Prozess: Jedes Theme-Update, jedes Plugin, jede neue Produktseite kann eine Barriere einbauen. Ein neuer Fund führt deshalb nicht sofort zum Entzug — aber er läuft ab.

Die vier Zustände
StatusAuslöserZeichenPrüfseite
gültigkeine offene Fundstellewird ausgeliefertBefund 0
Karenzneue Fundstellen gefundenwird weiter ausgeliefertbenennt die offenen Punkte mit Frist
ausgesetztKarenzfrist abgelaufenneutrale Grafik statt ZeichenAussetzung mit Datum und Grund
beendetVertragsendekeine AuslieferungArchivstand

Karenzfristen ab dem Tag des Fundes: 14 Tage bei kritisch oder schwer, 30 Tage bei mittel oder gering, 60 Tage, wenn die Ursache nachweislich in einem fremden Inhalt liegt (eingebettetes Video, Werbeplatz Dritter, Zahlungsdienst) — danach wird über eine dokumentierte Ausnahme entschieden.

Während der Karenz bleibt das Zeichen sichtbar, aber die Prüfseite benennt die offenen Punkte offen und mit Frist. Wer klickt, sieht den tatsächlichen Stand und keine geschönte Fassung. Das Zeichen verspricht laufende Prüfung, nicht Fehlerfreiheit — und genau das hält es auch in der Karenz ein.

Wiederholungsbremse. Wird derselbe Verstoß innerhalb von zwölf Monaten zum dritten Mal gefunden, gilt beim dritten Mal keine Karenz mehr. Sonst ließe sich mit einem Zyklus aus Einbauen und Beheben kurz vor Fristende dauerhaft ein Zeichen führen, das nie gedeckt war.

Nicht prüfbar. Zwei aufeinanderfolgende Vollprüfungen ohne Ergebnis — Seite nicht erreichbar, Schutzeinrichtung sperrt, Zertifikat abgelaufen — setzen den Status auf nicht prüfbar; nach 30 Tagen wird das Zeichen ausgesetzt. Nicht prüfbar ist kein Vorwurf, aber auch keine Prüfung.

Wiederinkraftsetzung. Nach der Behebung wird sofort außer der Reihe geprüft. Fällt die Prüfung sauber aus, wird das Zeichen unverzüglich wieder ausgeliefert. Die Aussetzung bleibt in der Prüfhistorie stehen; die Historie wird nicht bereinigt — sie ist der Beleg, dass wirklich geprüft wird.

Was bei Kündigung passiert

  • Das Zeichen erlischt mit dem letzten Tag der Vertragslaufzeit. Kein Auslaufen, keine Restlaufzeit, keine Kulanzverlängerung — ohne Nachkontrolle darf es nicht weitergeführt werden.
  • Für lokal kopierte Einbindungen bleiben fünf Werktage, sie zu entfernen.
  • Die Bildadresse liefert danach dauerhaft eine neutrale Grafik statt eines Fehlers. Ein kaputtes Bild auf der Kundenseite erklärt niemandem etwas; die neutrale Grafik erklärt sich selbst.
  • Die Prüfseite bleibt zwölf Monate als Archivstand online, deutlich gekennzeichnet: „Prüfung beendet am TT.MM.JJJJ — kein gültiges Zeichen“. Das nützt beiden Seiten: Der frühere Kunde behält seinen Nachweis fortlaufender Bemühungen für den Fall einer Kontrolle, und Verweise von fremden Seiten laufen nicht ins Leere. Danach wird sie gelöscht, auf Wunsch des Kunden auch früher.
  • Die Korrekturen bleiben in der Website. Wir bauen nichts zurück und fordern nichts zurück.

Endet der Vertrag, weil wir ihn wegen eines Verstoßes gegen die Darstellungs- oder Beschriftungsregeln kündigen, entfällt der Archivstand.

Wie das Zeichen dargestellt und beschriftet wird

Was neben dem Zeichen steht, fällt auf das Zeichen zurück. Deshalb ist es abschließend geregelt.

Erlaubt sind Befundsätze — also Sätze, die beschreiben, was gemessen wurde:

  • „Regelmäßig geprüft nach EN 301 549“
  • „Wird laufend auf Barrierefreiheit geprüft — Prüfbericht ansehen“
  • „Automatisierte Prüfung nach EN 301 549 / WCAG 2.1 AA, zuletzt am TT.MM.JJJJ“
  • „Wir arbeiten laufend an der Barrierefreiheit dieser Website. Der aktuelle Prüfstand ist öffentlich einsehbar.“

Nicht erlaubt ist alles, was mehr behauptet als geprüft wurde oder nach Behörde klingt: „zertifiziert“, „Zertifikat“, „geprüfte Barrierefreiheit“, „barrierefrei“ als Feststellung, „BFSG-konform“, „EAA-konform“, „gesetzeskonform“, „rechtssicher“, „amtlich“, „staatlich anerkannt“, „behördlich geprüft“, „EU-geprüft“, „100 %“, „vollständig geprüft“, „alle Kriterien erfüllt“.

Ebenso wenig erlaubt sind Zusätze, die Amtlichkeit andeuten: Sterne, Kränze, Wappen, Flaggen — auch nicht die Europaflagge. Das Zeichen selbst wird unverändert eingebunden: keine anderen Farben, kein verzerrtes Seitenverhältnis, keine Rahmen und Schlagschatten, keine Darstellung unter der Mindestbreite, kein geänderter oder leerer Alternativtext, kein Hintergrund, der den Kontrast aufhebt.

Ein Verstoß gegen diese beiden Absätze führt nach einmaliger Aufforderung mit zehn Tagen Frist zum Entzug des Zeichens und zur Kündigung aus wichtigem Grund. Nicht als Strafe, sondern weil dann nicht mehr stimmt, wofür das Zeichen steht.

Wie Sie ein geführtes Zeichen überprüfen

Zu jedem gültigen Zeichen gehört eine öffentliche Prüfseite unter scanready.eu/geprueft/ und der geprüften Domain. Dort stehen das Prüfdatum, der Umfang der letzten Prüfung, der aktuelle Status, alle dokumentierten Ausnahmen und die Prüfhistorie.

Nicht gelistet heißt: kein Zeichen. Wer wissen will, ob ein Zeichen echt ist — eine Einkaufsabteilung, ein Wettbewerber, eine Aufsichtsstelle, ein misstrauischer Kunde —, schlägt die Domain nach. Damit ist eine Kopie gegenüber jedem wertlos, der nachsieht. Genau deshalb ist die Nachprüfbarkeit kein Beiwerk, sondern der Kern.

Zwei weitere Selbstauskünfte stecken im Bild: Die große Variante trägt die geprüfte Domain, die kleine das Prüfdatum. Eine kopierte Grafik nennt auf einer fremden Seite also die falsche Domain, und ein kopiertes Datum veraltet von selbst.

Wie Missbrauch gemeldet wird

Missbrauch heißt: Jemand zeigt das Zeichen, ohne es zu tragen.

Auf jeder Prüfseite steht ein Verweis „Zeichen melden“. Wer eine Einbindung sieht, die im Verzeichnis nicht auftaucht, meldet sie dort — oder formlos an [email protected] mit der Adresse der Seite. Jede Meldung wird geprüft, und wer meldet, bekommt eine Antwort.

Zusätzlich vergleicht der Server beim Ausliefern die Herkunft des Abrufs mit der hinterlegten Domain; bei fremder Herkunft liefert er eine Grafik aus, die auf die richtige Domain hinweist. Ehrlich benannte Grenze: Diese Herkunftsangabe kann fehlen oder gefälscht sein. Sie wird deshalb nur als Signal geführt, nicht als Beweis — und bei fehlender Angabe wird normal ausgeliefert, damit es nicht die eigenen Kunden trifft.

Gebühr und Änderungen an diesen Regeln

Für die Erteilung wird nichts gesondert berechnet. Das Zeichen ist im Prüfvertrag enthalten. Eine getrennte Gebühr wäre zulässig, würde die Vergabeentscheidung aber in den Verdacht rücken, käuflich zu sein. Bezahlt wird die Prüfung, nicht das Zeichen.

Änderungen an diesen Regeln werden 30 Tage vor Inkrafttreten angekündigt — per E-Mail an alle, die das Zeichen führen, und auf jeder Prüfseite. Jede Prüfseite verweist auf die Fassung, die zum Zeitpunkt der Prüfung galt; alte Fassungen bleiben abrufbar. Wer 2029 nachlesen will, wogegen 2026 geprüft wurde, muss das können.

Wird eine Regel verschärft, gilt für bestehende Träger eine Übergangsfrist von 90 Tagen.

Was diese Regeln nicht abdecken

Fünf Stellen, an denen das Verfahren an seine Grenze kommt. Sie stehen hier, damit sie nicht untergehen.

  • Die Kasse bleibt ungeprüft. Der Warenkorb wird geöffnet, aber nicht befüllt; der Bestellvorgang wird vom Scanner derzeit nicht erreicht. Deshalb verlangt die Vergabe „mindestens eine Seite mit Formular“ — der Bestellvorgang selbst ist damit nicht abgedeckt.
  • Einwilligungsbanner werden nicht weggeklickt. Ein automatischer Klick auf „Zustimmen“ wäre eine Willenserklärung in fremdem Namen. Verdeckt ein Banner Inhalte, ist die Zahl der Fundstellen eher zu niedrig als zu hoch — das Ergebnis begünstigt also den Geprüften.
  • Die Ausnahmeregel ist die weichste Stelle des Regelwerks. Sie ist nötig, weil fremde Einbettungen real existieren, und sie ist zugleich der Hebel, an dem angesetzt wird. Deshalb: höchstens drei, jede öffentlich benannt, keine davon kritisch, Verfall nach zwölf Monaten.
  • Kein Ersatz für eine menschliche Prüfung. Wer eine belastbare Aussage über die Barrierefreiheit einer Website braucht, braucht zusätzlich eine manuelle Prüfung mit Hilfsmitteln und mit Betroffenen. Das Zeichen ersetzt sie nicht und behauptet das auch nicht.
  • Das Verzeichnis steht, es ist nur noch leer. Diese Regeln gelten ab dem ersten vergebenen Zeichen. Unter scanready.eu/geprueft/ lässt sich schon jetzt jede Domain nachschlagen — die Antwort lautet derzeit für jede Domain, dass kein Zeichen geführt wird, und genau das ist der Zweck: Nicht gelistet heißt kein Zeichen. Meldungen nehmen wir schon jetzt entgegen.

Weiter

Rundum im Einzelnen

Die Leistung, zu der das Zeichen gehört: Prüfung, Behebung, Nachprüfung, öffentliche Prüfseite.

Wachdienst im Einzelnen

Dieselbe Prüfung im selben Takt, ohne Behebung — und ohne Prüfzeichen.

Preise

Drei Stufen nach Jahresumsatz, offen einsehbar, ohne Verkaufsgespräch.

Erst der Befund, dann das Zeichen

Das Zeichen steht am Ende, nicht am Anfang. Davor steht die Prüfung — sie kostet nichts und dauert eine halbe Minute.

Website jetzt prüfen Preise ansehen