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§ 25 TDDDG · 8 Auftritte gemessen

Was der Browser lädt, bevor jemand auf „Zustimmen“ klickt

Fast jede Website hat inzwischen ein Einwilligungsbanner. Ob es etwas bewirkt, sieht man ihm nicht an. Wir haben in einem frischen Browser gemessen, was beim ersten Aufruf tatsächlich passiert — ohne einen einzigen Klick.

Was § 25 TDDDG verlangt

Eine kurze Vorschrift mit zwei Absätzen — und einer Ausnahme, die weniger trägt, als oft angenommen wird.

§ 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes lautet sinngemäß im Kern: Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die dort bereits gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat.

Absatz 2 nennt zwei Ausnahmen: wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Nachrichtenübertragung ist, und wenn die Speicherung unbedingt erforderlich ist, damit ein vom Nutzer ausdrücklich gewünschter Dienst bereitgestellt werden kann. Diese zweite Ausnahme trägt erkennbar Warenkorb-, Sitzungs- und Einwilligungs-Cookies. Sie trägt ebenso erkennbar keine Reichweitenmessung und keine Werbung.

Zur Einordnung: Das Gesetz hieß bis zum 14. Mai 2024 TTDSG; der Paragraf ist inhaltlich unverändert geblieben, weshalb ältere Fundstellen als § 25 TTDSG zitieren. Und der Wortlaut spricht von Informationen in der Endeinrichtung — nicht von „Cookies“. Ein localStorage-Eintrag, ein Device-Fingerprint oder das Auslesen der Schriftenliste fallen genauso darunter.

Das ist der Grund, warum ein sichtbares Banner allein nichts beweist. Entscheidend ist nicht, ob gefragt wird, sondern wann gespeichert und geladen wird.

Wie wir gemessen haben

Die Methode ist die eigentliche Aussage dieses Beitrags — ohne sie sind die Zahlen wertlos.

Für jeden Auftritt wird ein zweiter, frischer Browser-Kontext geöffnet: kein Cookie, kein Speicherinhalt, keine Vorgeschichte. Der Kontext des eigentlichen Barrierefreiheits-Scans taugt dafür nicht, weil er nach der ersten Seite bereits Cookies gesammelt hat. In diesem frischen Kontext wird die Startseite genau einmal geladen. Protokolliert werden alle ausgehenden Aufrufe und alle danach gesetzten Cookies. Gemessen wird damit der Zustand vor jeder Einwilligung.

Es wird nichts angeklickt. Weder „Zustimmen“ noch „Ablehnen“ — beides wäre eine Willenserklärung im fremden Namen, und wir maßen uns nicht an, sie für jemanden abzugeben. Das kostet Aussagekraft: Wir wissen nicht, was nach einem Klick passiert. Es macht die Messung aber sauber, denn genau der Zustand vor der Einwilligung ist der, den § 25 TDDDG adressiert.

Der Lauf dauert je Auftritt zwischen 3,5 und 5,2 Sekunden und läuft parallel zum Barrierefreiheits-Scan; die Gesamtdauer eines Scans ändert sich dadurch praktisch nicht.

Statt „Verstoß“ gibt es fünf Stufen. Auffälligkeit heißt: belegt. Indiz heißt: mehrdeutig. Beobachtung beanstandet nichts. Unauffällig heißt: nichts gefunden. Nicht prüfbar heißt: die Grundlage fehlte. Jeder Zweifelsfall wird herabgestuft, nicht hochgestuft. Und es steht nirgends „erfüllt“: Ein Freibrief wäre genauso ein Rechtsurteil über ein fremdes Unternehmen wie ein Vorwurf.

Im Testlauf haben wir drei eigene Fehlalarme gefunden und abgestellt: Cloudflares Bot-Erkennungs-Cookie __cf_bm galt als Werbe-Cookie; unser eigenes Impressum galt als Verweis auf die eingestellte Streitbeilegungs-Plattform, obwohl es deren Einstellung erklärt; und ein leerer Warenkorb mit „0,00 €“ auf einer Infoseite galt als Angebot ohne Umsatzsteuerangabe. Wir schreiben das dazu, weil eine Messung ohne bekannte Fehlerquellen keine Messung ist, sondern eine Behauptung.

Messung vom 25.08.2026

Was dabei herauskam

Acht Auftritte, einer davon unser eigener. Branche statt Name — aus denselben Gründen wie in unseren übrigen Datenbeiträgen.

Erstaufruf der Startseite in einem frischen Browser, ohne jede Interaktion
AuftrittCookies danachfremde HostsAufrufe gesamtStufe
Outdoor-Ausrüster3646462Auffälligkeit
Öko-Versandhandel69160Auffälligkeit
Babyausstatter49151Auffälligkeit
Manufakturwaren-Versender92154Indiz
Musikinstrumente-Versender2475Indiz
großer Generalist62570unauffällig
kommunaler Entsorgungsbetrieb0394unauffällig
scanready.eu (eigener Auftritt)009unauffällig

„Fremde Hosts“ zählt verschiedene Drittdomains, die beim Erstaufruf angesprochen wurden — darunter auch reine Auslieferungsnetze. „Aufrufe gesamt“ zählt alle Netzwerkanfragen der Seite. Die Stufe bezieht sich allein auf den Punkt „Cookies und Drittanbieter vor der Einwilligung“.

Drei von acht Auftritten fielen damit unter „Auffälligkeit“, zwei unter „Indiz“, drei blieben unauffällig. Der Zusammenhang mit der Größe ist bemerkenswert schwach: Der Auftritt mit den meisten Netzwerkanfragen überhaupt — 570 beim Erstaufruf — war unauffällig, weil unter diesen Anfragen nichts mit erkennbarem Mess- oder Werbezweck vor der Einwilligung lief. Es ist keine Frage des Budgets, sondern der Verdrahtung.

Der auffälligste Fall im Detail

Was in einem einzigen Seitenaufruf passierte, bevor irgendjemand etwas anklicken konnte.

Bei einem Outdoor-Ausrüster protokollierte die Messung beim ersten Aufruf der Startseite, in einem frischen Browser, ohne jede Interaktion: 17 Aufrufe an Dienste mit erkennbarem Mess- oder Werbezweck und 5 gesetzte Cookies mit bekanntem Mess- oder Werbezweck. Ein Einwilligungsbanner war dabei sichtbar.

Die angesprochenen Dienste, mit der Zahl der Aufrufe: Google Ads (16), Google DoubleClick (16), Criteo (14), ein Werbenetz für Real-Time-Bidding (7), ein DoubleClick-Abgleichsendpunkt (6, ausdrücklich ein Endpunkt zur Datenübertragung), ein zweites RTB-Werbenetz (6), Microsoft Advertising (6) und ein Empfehlungsnetzwerk (6). Dazu kamen als mehrdeutig eingestufte Aufrufe an einen Tag-Manager und an ein Bewertungssiegel.

Gesetzt wurden dabei unter anderem test_cookie (doubleclick.net), _fbp (Meta-Pixel), MUID (bing.com), sowie zwei Criteo-Cookies. Insgesamt lagen nach dem einen Aufruf 36 Cookies im Browser — davon 4 in bekannter technischer Funktion, 27 ohne für uns bestimmbaren Zweck.

Was wir daraus nicht folgern. Wir sagen nicht, dass dieser Auftritt gegen § 25 TDDDG verstößt. Ob eine einzelne Speicherung „unbedingt erforderlich“ im Sinne des Absatzes 2 ist, hängt vom Zweck ab, den nur der Betreiber kennt. Wir sagen: Das ist der Zustand, den ein Besucher vorfindet, bevor er irgendetwas entschieden hat. Diese Feststellung ist überprüfbar — jeder kann sie in zwei Minuten selbst nachvollziehen.

In zwei Minuten selbst nachmessen

Ohne Werkzeug, ohne Konto, mit dem Browser, den Sie ohnehin haben.

  • Ein privates Fenster öffnen — das sorgt für einen leeren Cookie-Speicher.
  • Die Entwicklerwerkzeuge öffnen (in den meisten Browsern F12) und den Reiter Netzwerk wählen, bevor die Seite geladen wird.
  • Die eigene Startseite aufrufen und nichts anklicken — das Banner stehen lassen.
  • Im Netzwerk-Reiter nach Fremddomains filtern. Namen wie doubleclick, googleadservices, criteo, facebook, bing oder pubmatic sind eindeutig; ein Tag-Manager allein ist es nicht.
  • In den Reiter Anwendung beziehungsweise Speicher wechseln und die gesetzten Cookies ansehen — Namen, Domain, Ablauf.
  • Dasselbe für eine Unterseite wiederholen. Manche Einbindungen hängen an einzelnen Vorlagen und laufen auf der Startseite gar nicht.

Wer dabei etwas findet, hat noch kein Rechtsproblem, sondern eine Frage an die eigene Einbindung. Die Antwort kennt in aller Regel niemand aus dem Marketing, sondern die Person, die den Tag-Manager eingerichtet hat.

Warum das passiert, ohne dass jemand es will

Der Tag-Manager feuert unabhängig vom Banner. Der häufigste Fall: Das Einwilligungswerkzeug ist eingebaut und funktioniert, aber ein einzelner Tag im Container ist auf „alle Seiten“ ausgelöst statt auf das Einwilligungsereignis. Das Banner erscheint, der Tag läuft trotzdem. Von außen ist beides nicht zu unterscheiden.

Fremde Bausteine bringen eigene Netze mit. Ein Bewertungssiegel, ein Chatfenster, eine Kartenanzeige, ein Videoeinbetter: Jedes davon lädt oft weitere Hosts nach, die im eigenen Einwilligungswerkzeug gar nicht auftauchen, weil sie erst zur Laufzeit dazukommen.

Serverseitige Einbindungen gehen am Consent-Layer vorbei. Was über den eigenen Server läuft, sieht der Browser nicht als Drittanbieter — die Speicherung im Endgerät findet trotzdem statt, und darauf stellt § 25 ab.

Und Vorabverbindungen zählen mit. preconnect- und dns-prefetch-Angaben zu Werbenetzen bauen die Verbindung auf, bevor der eigentliche Aufruf entschieden ist. Gemeint ist damit Geschwindigkeit; gemessen wird ein Aufruf.

Verordnung (EU) 2024/3228

Der Nebenbefund: ein Link, der ins Leere führt

Im selben Lauf prüfen wir, ob im Impressum oder in den Rechtstexten noch auf die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung verwiesen wird. Bei einem von acht Auftritten stand der Verweis samt Adresse noch im Impressum.

Die Rechtslage dazu ist eindeutig und wenig bekannt. Artikel 1 der Verordnung (EU) 2024/3228 hebt die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 mit Wirkung vom 20. Juli 2025 auf; Artikel 2 regelt die Einstellung der Plattform. Die Einreichung von Beschwerden wurde am 20. März 2025 eingestellt, spätestens ab dem 20. Juli 2025 werden alle Informationen auf der Plattform gelöscht. Die Pflicht, einen Link bereitzuhalten, folgte aus Artikel 14 der aufgehobenen Verordnung und ist damit entfallen.

Ein heute noch vorhandener Verweis führt also auf eine Plattform, die es nicht mehr gibt. Welche Folgen das hat, ist eine Rechtsfrage, die wir nicht beantworten. Was sich sagen lässt: Es ist der am leichtesten zu behebende Punkt in diesem ganzen Beitrag — ein Absatz löschen.

Warum ein Prüfwerkzeug für Barrierefreiheit das überhaupt misst

Weil ein Onlineshop erheblich mehr schuldet als Barrierefreiheit — und weil der gesamte Wettbewerb in diesem Feld ausschließlich Barrierefreiheit prüft. Impressum (§ 5 DDG), Datenschutzerklärung (Artikel 13 DSGVO), Einwilligung (§ 25 TDDDG), Preisangaben (§§ 3, 4 und 6 PAngV), Widerrufsbelehrung (§ 312d BGB in Verbindung mit Artikel 246a EGBGB): Das sind fünf Normen, die auf derselben Seite gelten wie EN 301 549.

Der Teil läuft bei uns additiv im selben Lauf mit. Der Barrierefreiheitsbefund bleibt davon unberührt — dieselben Regelsätze, dieselben Zahlen —, und fällt die Pflichtenprüfung aus, läuft der Scan trotzdem durch.

Bewusst nicht geprüft werden dagegen: der Bestellvorgang und die Schaltflächenbeschriftung nach § 312j BGB (dafür müsste der Warenkorb befüllt werden), die inhaltliche Richtigkeit der Rechtstexte, der Schlichtungshinweis nach §§ 36 und 37 VSBG (frei formulierbar und nicht zuverlässig von einer beiläufigen Erwähnung zu unterscheiden), produktbezogene Kennzeichnungspflichten und die Gestaltung des Einwilligungsbanners im Einzelnen. Ein „Ablehnen“, das schwerer zu finden ist als ein „Zustimmen“, messen wir nicht — das wäre eine Bewertung, keine Messung.

Quellen und Datengrundlage

Alle Fundstellen wurden am 27. August 2026 an der Primärquelle geprüft. Die Wortlaute der Normen liegen im Projekt mit Quelle und Nachschlagedatum vor.

  1. Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG), bis 14.05.2024 TTDSG§ 25 Absatz 1 (Einwilligungserfordernis) und Absatz 2 (Ausnahmen: Nachrichtenübertragung, unbedingt erforderlich)https://www.gesetze-im-internet.de/ttdsg/__25.html (öffnet in neuem Fenster)Abgerufen am 27.08.2026
  2. Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)Artikel 13 — Informationspflicht bei Erhebung personenbezogener Daten; Artikel 32 Absatz 1 — Sicherheit der Verarbeitunghttps://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj (öffnet in neuem Fenster)Abgerufen am 27.08.2026
  3. Verordnung (EU) 2024/3228 des Europäischen Parlaments und des RatesArtikel 1 — Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 mit Wirkung vom 20. Juli 2025; Artikel 2 — Einstellung der OS-Plattformhttps://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/3228/oj (öffnet in neuem Fenster)Abgerufen am 27.08.2026
  4. Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)§ 5 — Allgemeine Informationspflichten (Impressum); löste zum 14.05.2024 § 5 TMG abhttps://www.gesetze-im-internet.de/ddg/__5.html (öffnet in neuem Fenster)Abgerufen am 27.08.2026
  5. Preisangabenverordnung (PAngV 2022)§ 6 — Preisangaben bei Fernabsatzverträgen (Umsatzsteuer, Versandkosten)https://www.gesetze-im-internet.de/pangv_2022/__6.html (öffnet in neuem Fenster)Abgerufen am 27.08.2026
  6. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)Artikel 246a § 1 Absatz 2 — Information über das Widerrufsrecht, in Verbindung mit § 312d Absatz 1 BGBhttps://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_246a__1.html (öffnet in neuem Fenster)Abgerufen am 27.08.2026
  7. Eigene Messung, ScanreadyPflichtenprüfung vom 25.08.2026 über acht Auftritte, davon einer der eigene. Methode: zweiter frischer Browser-Kontext, ein Seitenaufruf, keine Interaktion; Protokollierung aller ausgehenden Aufrufe und gesetzten Cookies.https://scanready.eu/de/ (öffnet in neuem Fenster)Abgerufen am 27.08.2026

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Die häufigsten Barrieren in deutschen Onlineshops

Der Datenbeitrag aus derselben Messreihe: 792 Fundstellen, 20 Auftritte, 108 Seiten.

Wer ist vom BFSG ausgenommen

Auch wer von der Barrierefreiheitspflicht ausgenommen ist, ist von § 25 TDDDG nicht ausgenommen.

Was die Marktüberwachung wirklich tut

Für das BFSG ist die MLBF zuständig — für den Datenschutz die Aufsichtsbehörden der Länder. Zwei Wege, zwei Verfahren.

Prüfung und laufende Überwachung

Die Pflichtenprüfung läuft in jedem Scan mit, ohne den Barrierefreiheitsbefund zu verändern.

Was passiert bei Ihnen vor dem ersten Klick?

Der Sofortbefund misst beides: die Barrierefreiheit gegen EN 301 549 und den Erstaufruf im frischen Browser. Ohne dass irgendetwas angeklickt wird.

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