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MLBF · Strategie Dienstleistungen, Stand 08.01.2026

Was die Marktüberwachung wirklich tut — nachgelesen in ihrer eigenen Strategie

Über die Marktaufsicht zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz kursieren viele Vermutungen und wenige Belege. Dabei hat die zuständige Stelle veröffentlicht, wie sie vorgeht. Wir haben das Dokument gelesen. Es steht Bemerkenswertes darin — und einiges, was oft behauptet wird, steht ausdrücklich nicht darin.

Wer überhaupt zuständig ist

Eine Stelle, bundesweit, seit 2025 — und ausdrücklich nicht Ihre Rechtsberatung.

Für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) haben die Länder eine gemeinsame Stelle errichtet: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, Anstalt öffentlichen Rechts, kurz MLBF, mit Sitz in der Carl-Miller-Straße 6 in 39112 Magdeburg. Sie überwacht bundesweit — es gibt keine Zuständigkeit je Bundesland und deshalb auch keine Unterschiede zwischen Nordrhein-Westfalen, Bayern und Sachsen.

Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. Einen Bestandsschutz für bereits bestehende Websites kennt das Gesetz nicht: § 1 Absatz 3 stellt darauf ab, ob eine Dienstleistung nach diesem Datum für Verbraucher erbracht wird, nicht darauf, wann die Website gebaut wurde.

Was die MLBF nach ihrer eigenen Darstellung nicht leistet: Rechtsberatung. Sie schreibt dazu, der gesetzliche Auftrag sehe „keine rechtliche Beratung seitens der Marktüberwachungsbehörde“ vor; sie stelle aber Informationen für die Öffentlichkeit bereit und veröffentliche Angaben über ihre Arbeit und ihre Entscheidungen. Beratung von Kleinstunternehmen ist stattdessen ausdrücklich Aufgabe der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit (§ 15 BFSG).

Bei der MLBF besteht außerdem ein Beirat, in dem Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen und Wirtschaftsdachverbände zusammensitzen — unter anderem der Deutsche Behindertenrat, der Zentralverband des Deutschen Handwerks, die DIHK, Bitkom und der Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Das ist keine Nebensache: Die Prioritäten der Aufsicht werden in diesem Gremium fachlich begleitet.

Zwei Dokumente, die kaum jemand gelesen hat

Die MLBF veröffentlicht auf ihrer Website unter „Marktüberwachungsstrategien“ zwei PDF-Dateien: eine Marktüberwachungsstrategie für die Produkte des BFSG und eine Marktüberwachungsstrategie für die Dienstleistungen des BFSG. Beide tragen den Stand 08. Januar 2026. Für Onlineshops ist die zweite einschlägig, denn ein Shop ist eine „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ im Sinne von § 1 Absatz 3 Nummer 5 BFSG.

Die Strategie für Produkte erfüllt laut eigener Angabe den gesetzlichen Auftrag aus § 20 Absatz 2 BFSG. Die Strategie für Dienstleistungen ist „ergänzend zur MÜS für Produkte als internes Handlungsdokument erstellt worden“ — sie muss es also gar nicht geben, und trotzdem ist sie öffentlich einsehbar. Beide sind als sektoraler Bestandteil in die Nationale Marktüberwachungsstrategie der Bundesrepublik eingebettet und folgen deren Gliederung.

Der Aufbau ist in beiden derselbe. Zentral ist eine Zweiteilung, die im gesamten Dokument durchgehalten wird: Die Behörde unterscheidet zwischen aktiver (anlassunabhängiger) und reaktiver (anlassabhängiger) Marktüberwachung. Reaktiv heißt: Es liegt ein Antrag, eine Beschwerde oder eine Selbstanzeige vor. Aktiv heißt: Es liegt nichts vor, und die Behörde schaut trotzdem hin.

Wer wissen will, wie die Aufsicht arbeitet, muss also nicht spekulieren. Er muss zwei PDF-Dateien von je unter 80 Kilobyte öffnen.

Marktüberwachungsstrategie Dienstleistungen, Kapitel 3.X.2.1

Der Satz, um den es geht

In der Strategie für Dienstleistungen steht ein Satz, der für jeden Betreiber einer Website unmittelbar praktisch ist.

Im Kapitel zur Marktdurchdringung heißt es wörtlich: „Zur effizienten Durchdringung des Markts setzt die MÜB insbesondere bei webbasierten Dienstleistungen auf automatisierte Vorprüfungen. Durch den Einsatz technischer Prüfsoftware ist es möglich, eine deutlich größere Anzahl an Dienstleistungen in der Breite zu erfassen, als dies durch rein manuelle Prüfungen möglich wäre. Diese skalierbare Vorgehensweise erhöht die Kontrollmöglichkeiten in der Marktbreite.“

Passend dazu führt dasselbe Dokument in der Liste der Risikofaktoren für die aktive Marktüberwachung ausdrücklich die „Ergebnisse automatisierter Vorprüfungen“ auf — neben Nutzerreichweite, Unternehmensgröße, Relevanz für die autonome Lebensführung, Komplexität und Interaktivität der Dienstleistung, öffentlichem Nutzerfeedback und Markttrends. In der entsprechenden Strategie für Produkte fehlt dieser Punkt; er ist eine Besonderheit des Dienstleistungsteils, und webbasierte Dienstleistungen sind ausdrücklich gemeint.

Damit ist belegt, was bisher nur behauptet wurde: Die zuständige Stelle prüft Websites nicht ausschließlich dann, wenn sich jemand beschwert, und sie prüft nicht ausschließlich von Hand. Sie setzt Prüfsoftware ein, um in die Breite zu kommen — und die Ergebnisse dieser Vorprüfungen fließen in die Auswahl dessen, was sie sich anschließend genauer ansieht.

Und jetzt das, was dort nicht steht. Es steht kein Datum darin. Es steht kein Umfang darin, keine Zahl geprüfter Auftritte, kein Name eines Werkzeugs, keine Schwelle, ab der ein Befund weiterverfolgt wird. Wer schreibt, „ab dem dritten Quartal 2026 wird automatisiert gescannt“, hat das nicht aus einer Quelle, sondern erfunden. Wir wissen das genau, weil diese Behauptung zweimal in unseren eigenen Texten stand und zweimal wieder herausgenommen werden musste, nachdem wir sie an der Quelle nicht wiedergefunden haben.

Und eine Vorprüfung bleibt eine Vorprüfung. Sie ist der Filter davor, nicht die Prüfung. Wie die eigentliche Prüfung auszusehen hat, regelt das Gesetz selbst — im nächsten Abschnitt.

§ 28 Abs. 2 BFSG

Wonach geprüft wird: Anlage 1 BFSG

Die Stichprobe ist nicht Ermessenssache. Das Gesetz schreibt vor, welche Seiten in sie hineingehören.

§ 28 Absatz 1 BFSG regelt den Anlassfall: Hat die Behörde Grund zu der Annahme, dass eine Dienstleistung die Anforderungen nicht erfüllt, prüft sie. Der praktisch unterschätzte Satz steht in Absatz 2: Die Marktüberwachungsbehörde überprüft eine Dienstleistung „auch ohne konkreten Anlass anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang“. Und weiter: „Bei Webseiten oder mobilen Anwendungen zieht sie die Vorgaben der Anlage 1 Nummer 1 heran und wählt die Stichproben der zu prüfenden Dienstleistungen gemäß den Vorgaben der Anlage 1 Nummer 2 aus.“

Anlage 1 Nummer 1 beschreibt die Überwachungsmethode. Sie ist ausdrücklich technologieneutral und unabhängig von bestimmten Prüfwerkzeugen, Betriebssystemen und Browsern. Geprüft werden Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit — die vier Grundsätze, die auch WCAG strukturieren. Buchstabe a verlangt, dass alle Verfahrensschritte mindestens in der Standardreihenfolge eines üblichen Nutzers überprüft werden. Für einen Shop heißt das: der Bestellvorgang, vom Produkt bis zur Bestätigung. Buchstabe b nennt ausdrücklich Formulare, Steuerelemente, Dialogfelder, Eingabebestätigungen, Fehlermeldungen und das Verhalten beim Einsatz unterschiedlicher Hilfstechnologien.

Anlage 1 Nummer 2 legt die Stichprobe fest. In sie gehören, soweit vorhanden:

  • Startseite, Anmeldung, Sitemap, Kontakt, Hilfeseiten und Hilfefunktionen sowie Seiten mit rechtlichen Informationen
  • mindestens eine relevante Seite je Art von Dienst und je weiterem Hauptzweck, einschließlich der Suchfunktion
  • die Seite mit den Informationen zur Barrierefreiheit nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 3
  • beispielhaft ausgewählte Seiten mit deutlich anderem Erscheinungsbild oder anderen Arten von Inhalten
  • mindestens ein relevantes abrufbares Dokument je Art von Dienst und je Hauptzweck
  • weitere Seiten, die die Marktüberwachungsbehörde für relevant hält
  • und obendrauf nach dem Zufallsprinzip mindestens 10 Prozent zusätzliche Seiten und Dokumente

Diese Liste ist der beste verfügbare Hinweis darauf, wo man selbst zuerst nachsehen sollte — sie ist Gesetzestext, keine Empfehlung. Auffällig ist, dass sie fast vollständig aus Seiten besteht, die viele Betreiber für Nebenschauplätze halten: Kontakt, Hilfe, Rechtstexte, Anmeldung. Der Zufallsanteil von zehn Prozent sorgt zusätzlich dafür, dass eine nur an der Startseite optimierte Fassade nicht trägt.

Ehrlich dazu: Unser eigenes Werkzeug bildet den Seitenauswahlteil dieser Liste weitgehend nach — Start, Kategorie, Produkt, Warenkorb, Anmeldung, Kontakt, Impressum, Datenschutz. Den Verfahrensteil aus Nummer 1 Buchstabe a bildet es nicht nach: Der Warenkorb wird geöffnet, aber nicht befüllt, und ein Bestellvorgang wird nicht durchlaufen. Was ein automatischer Test grundsätzlich nicht leisten kann, steht ausführlich im Beitrag zu den häufigsten Barrieren.

§ 29 BFSG

Was passiert, wenn etwas gefunden wird

Das Verfahren ist gestuft, und die erste Stufe ist eine Frist, kein Bußgeld.

§ 29 BFSG beschreibt für Dienstleistungen drei Stufen. Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, fordert sie den Dienstleistungserbringer unverzüglich auf, innerhalb einer angemessenen Frist geeignete Maßnahmen zu ergreifen (Absatz 1). Bleibt das folgenlos, fordert sie ihn unter Androhung der Untersagung erneut auf, wieder mit angemessener Frist (Absatz 2). Erst danach trifft sie die erforderlichen Maßnahmen und kann insbesondere anordnen, das Angebot oder die Erbringung der Dienstleistung einzustellen (Absatz 3). Weist der Erbringer nach, dass die Konformität hergestellt ist, hebt die Behörde die Anordnung auf.

Die Marktüberwachungsstrategie beschreibt genau dieses Stufenmodell noch einmal in eigenen Worten und stellt es ausdrücklich unter den „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“: erst Aufforderung zur Korrektur, dann Einschränkung und Untersagung, dann Bußgeld.

Zur Bußgeldhöhe: § 37 Absatz 2 BFSG nennt bis zu 100.000 Euro — aber nur für die in Absatz 1 Nummern 1, 7, 8, 9 und 10 aufgezählten Fälle. Für einen Shopbetreiber ist davon Nummer 8 einschlägig: eine Dienstleistung anbieten oder erbringen, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nicht genügt (§ 14 Absatz 1 BFSG). In allen übrigen Fällen — dazu gehören die Informations- und Auskunftspflichten — liegt der Rahmen bei bis zu 10.000 Euro. Beide Zahlen sind Höchstbeträge eines Rahmens, keine Regelsätze.

Wichtig für die Einordnung: Eine Ordnungswidrigkeit setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus (§ 37 Absatz 1). Und das Stufenverfahren bedeutet, dass zwischen dem ersten Kontakt und einer Untersagung mindestens zwei gesetzte Fristen liegen. Das ist der Unterschied zwischen einer Aufsicht und einer Falle — und der Grund, warum Panikmache in diesem Thema nicht nur unsympathisch, sondern schlicht ungenau ist.

§ 32 BFSG

Das Antragsrecht: der Weg, den fast niemand kennt

Ein Verbraucher kann die Einleitung eines Verfahrens beantragen — und die Behörde hat es dann einzuleiten.

§ 32 Absatz 1 Satz 1 BFSG ist knapp und deutlich formuliert: „Auf Antrag eines Verbrauchers hat die Marktüberwachungsbehörde ein Verfahren zur Durchführung von Maßnahmen nach Abschnitt 6 oder Abschnitt 7 dieses Gesetzes gegen einen Wirtschaftsakteur einzuleiten“ — vorausgesetzt, der Verbraucher macht geltend, dass ein Verstoß vorliegt und er die Dienstleistung deshalb nicht oder nur eingeschränkt nutzen kann. Dem betroffenen Wirtschaftsakteur ist danach Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und über den Antrag wird durch Bescheid entschieden (Absatz 3).

Der Verbraucher kann diesen Antrag auch durch einen nach § 15 Absatz 3 Behindertengleichstellungsgesetz anerkannten Verband oder eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Unterlassungsklagengesetz stellen lassen. Und nach Absatz 2 können solche Verbände und Stellen aus eigenem Recht beantragen, sofern der geltend gemachte Verstoß ihren satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt — „zur Geltendmachung des Rechts bedarf es keiner eigenen Rechtsverletzung des Antragstellers“.

Dazu kommt ein Auskunftsanspruch, der wenig beachtet wird: Nach § 28 Absatz 4 BFSG stellt die Behörde einem Verbraucher auf Antrag die ihr vorliegenden Informationen darüber zur Verfügung, ob ein bestimmter Wirtschaftsakteur die Barrierefreiheitsanforderungen einhält — und die Beurteilung, mit der sich dieser gegebenenfalls auf eine Ausnahme nach § 16 oder § 17 beruft.

Die Marktüberwachungsstrategie ordnet diese Anträge selbst als zentrale Informationsquelle ein und schreibt, ein „wesentlicher Teil der Ressourcen“ werde für begründete Anlässe aus der reaktiven Marktüberwachung eingesetzt; diese Maßnahmen hätten aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung Vorrang. Anders gesagt: Der Antrag eines einzelnen Verbrauchers wiegt im Ressourceneinsatz der Behörde schwerer als jede Vermutung über automatisierte Reihenprüfungen.

Was auch die Behörde offenlässt

Zur Vollständigkeit gehört, wo die Quelle schweigt.

Es gibt kein Mindestkontrollniveau. Die Strategie sagt das selbst: Da das BFSG erst seit dem 28. Juni 2025 angewendet wird, lägen „für die aktuelle Strategieperiode keine historischen Daten zu Fallzahlen oder Mängelquoten vor“, aus denen sich ein quantitatives Mindestniveau ableiten ließe. Der Fokus liege deshalb auf der Sicherstellung der Reaktionsfähigkeit und dem qualitativen Aufbau einer Datenbasis. Wer behauptet, die Behörde prüfe „X Shops pro Monat“, erfindet eine Zahl, die es nach ihrer eigenen Aussage noch nicht gibt.

Es gibt kein europäisches Meldewesen für Dienstleistungen. Für Produkte melden die Behörden Nichtkonformitäten über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten. Für Dienstleistungen schreibt die Strategie ausdrücklich, ein formalisiertes Meldewesen über zentrale EU-Datenbanksysteme wie ICSMS ergebe sich nicht aus dem BFSG und sei derzeit nicht vorgesehen; die Zusammenarbeit erfolge anlassbezogen.

Die Prüfmethodik im Einzelnen ist nicht veröffentlicht. Welche Software eingesetzt wird, mit welchen Regelsätzen, ab welchem Befund eine Vorprüfung zu einer richtigen Prüfung wird — das steht in keinem der beiden Dokumente. Wir raten es nicht.

Bekannt ist dagegen, wonach priorisiert wird. Die Strategie nennt für die aktive Marktüberwachung vorrangig die Relevanz für die autonome Lebensführung und die Marktdurchdringung — bei Diensten mit hoher Nutzerreichweite trifft eine fehlende Barrierefreiheit viele. Bei einem lokalen oder sektoralen Monopol wird eine hohe Marktdurchdringung auch dann angenommen, wenn die absoluten Nutzerzahlen klein sind. Und: Wer schon einmal aufgefallen ist oder wenig Bereitschaft zur Mitwirkung gezeigt hat, wird „prioritär überwacht“ und im Risiko höher bewertet.

Das ergibt ein nüchternes Bild. Die Aufsicht arbeitet risikobasiert, gestuft und mit begrenzten Mitteln — und sie setzt bei Websites Prüfsoftware ein, um überhaupt in die Breite zu kommen. Keine Drohkulisse. Aber auch nicht die Ruhe, die viele daraus lesen, dass sie bisher nichts gehört haben.

Quellen

Alle Fundstellen wurden am 27. August 2026 an der Primärquelle geprüft. Zitate stehen im Wortlaut der jeweiligen Fassung.

  1. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149)§ 1 Absatz 3 Nummer 5 — Anwendungsbereich, Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehrhttps://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/__1.html (öffnet in neuem Fenster)Abgerufen am 27.08.2026
  2. BFSG§ 28 — Marktüberwachung von Dienstleistungen, insbesondere Absatz 2 (Stichproben ohne konkreten Anlass) und Absatz 4 (Auskunft an Verbraucher)https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/__28.html (öffnet in neuem Fenster)Abgerufen am 27.08.2026
  3. BFSGAnlage 1 (zu § 28) — Überwachung von Dienstleistungen: Nummer 1 Überwachungsmethode, Nummer 2 Stichprobenhttps://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/anlage_1.html (öffnet in neuem Fenster)Abgerufen am 27.08.2026
  4. BFSG§ 29 — Maßnahmen der Marktüberwachung bei Dienstleistungen, die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen (Stufenverfahren)https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/__29.html (öffnet in neuem Fenster)Abgerufen am 27.08.2026
  5. BFSG§ 32 — Rechte von Verbrauchern, anerkannten Verbänden und qualifizierten Einrichtungen im Verwaltungsverfahrenhttps://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/__32.html (öffnet in neuem Fenster)Abgerufen am 27.08.2026
  6. BFSG§ 37 — Bußgeldvorschriften, insbesondere Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 2 (bis 100.000 Euro beziehungsweise bis 10.000 Euro)https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/__37.html (öffnet in neuem Fenster)Abgerufen am 27.08.2026
  7. BFSG§ 15 — Beratungsangebot der Bundesfachstelle für Barrierefreiheithttps://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/__15.html (öffnet in neuem Fenster)Abgerufen am 27.08.2026
  8. Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF AöR), „Marktüberwachungsstrategie für die Dienstleistungen des BFSG“, Stand 08.01.2026Kapitel 3.X.2 (aktive und reaktive Marktüberwachung, Risikofaktoren), 3.X.2.1 (automatisierte Vorprüfungen), 3.X.3 (prioritäre Überwachungsbereiche), 3.X.4 (Mindestkontrollniveau, Durchsetzungsmaßnahmen), 3.X.5 (Zusammenarbeit). PDF, verlinkt auf der Seite „Marktüberwachungsstrategien“https://www.mlbf-barrierefrei.de/Marktüberwachungsstrategien/ (öffnet in neuem Fenster)Abgerufen am 27.08.2026
  9. MLBF AöR, „Marktüberwachungsstrategie für die Produkte des BFSG“, Stand 08.01.2026Kapitel 3.X.1 (zuständige Behörde und Kontaktdaten), 3.X.2 (risikobasierter Ansatz). PDF, verlinkt auf derselben Seitehttps://www.mlbf-barrierefrei.de/Marktüberwachungsstrategien/ (öffnet in neuem Fenster)Abgerufen am 27.08.2026
  10. MLBF AöR, Seite „Über Uns“Aufgaben, Zuständigkeit, kein Beratungsauftrag, Beirat und seine Mitgliederhttps://www.mlbf-barrierefrei.de/Über-Uns/ (öffnet in neuem Fenster)Abgerufen am 27.08.2026
  11. Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und DienstleistungenRechtsakt, den das BFSG umsetzt (European Accessibility Act)https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2019/882/oj (öffnet in neuem Fenster)Abgerufen am 27.08.2026

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