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§ 2 Nr. 17 · § 3 Abs. 3 BFSG

Wer ist vom BFSG ausgenommen — und wer nur scheinbar

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen ist der meistgesuchte und der meistfalschzitierte Teil des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes. Sie steht in zwei Sätzen. Der eine Teil ist ein Und, der andere ein Oder — und genau daran scheitern die meisten Zusammenfassungen.

Erste Frage: Ist Ihre Website überhaupt eine Dienstleistung im Sinne des Gesetzes?

Bevor man über Ausnahmen redet, muss der Anwendungsbereich stehen. Er ist enger, als der öffentliche Ton vermuten lässt.

§ 1 Absatz 3 BFSG zählt abschließend fünf Dienstleistungsarten auf, und zwar solche, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden: Telekommunikationsdienste, bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books samt zugehöriger Software — und, für die meisten Betriebe entscheidend, Nummer 5: „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“.

Was das genau ist, definiert § 2 Nummer 26 BFSG: digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch sowie auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.

Der letzte Halbsatz ist der Hebel. Nicht jede Website ist ein Dienst im elektronischen Geschäftsverkehr. Eine reine Darstellungsseite eines Handwerksbetriebs, auf der man nichts bestellen, buchen oder abschließen kann, zielt nicht auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags. Ein Shop mit Warenkorb tut es offensichtlich. Dazwischen liegt das Feld, in dem die Einordnung wirklich strittig sein kann — Buchungsformulare, Terminvergaben, Konfiguratoren, Abschlussstrecken für Verträge.

Und „Verbraucher“ ist ebenfalls definiert, in § 2 Nummer 16: jede natürliche Person, die zu Zwecken kauft oder empfängt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Wer an dieser Stelle unsicher ist, sollte nicht raten. Unser kurzer Fragebogen unter Bin ich betroffen? führt in wenigen Schritten durch genau diese Prüfung — und schickt Sie weg, wenn Sie nicht betroffen sind.

§ 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme — Wortlaut statt Zusammenfassung

Zwei Vorschriften, zusammen drei Zeilen. Sie werden erstaunlich oft falsch wiedergegeben.

§ 3 Absatz 3 Satz 1 BFSG lautet: „Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.“ Absatz 1 ist die Grundpflicht — Produkte und Dienstleistungen müssen barrierefrei sein. Wer Kleinstunternehmen ist und eine Dienstleistung anbietet, ist von dieser Grundpflicht ausgenommen.

Wer Kleinstunternehmen ist, steht in § 2 Nummer 17 BFSG, und hier lohnt sich das genaue Lesen: „ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft“.

Damit sind es zwei Bedingungen, nicht drei. Die Personenzahl ist zwingend — sie muss unter zehn liegen, zehn genügt nicht. Der finanzielle Teil dagegen ist ein Oder: Es reicht, wenn eine der beiden Größen bei höchstens 2 Millionen Euro liegt. Wer 3 Millionen Euro Umsatz macht, aber eine Bilanzsumme von 1,8 Millionen hat, erfüllt die Definition trotzdem. Zusammenfassungen, die „unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Umsatz“ schreiben, verkürzen an genau dieser Stelle — und schließen Betriebe aus der Ausnahme aus, die nach dem Wortlaut hineinfallen.

Wann die Definition des § 2 Nummer 17 BFSG erfüllt ist
BeschäftigteJahresumsatzJahresbilanzsummeKleinstunternehmen?
81,4 Mio. €0,9 Mio. €ja — beide Bedingungen erfüllt
83,0 Mio. €1,8 Mio. €ja — das „oder“ genügt, die Bilanzsumme trägt
92,0 Mio. €4,0 Mio. €ja — der Umsatz trägt („höchstens“)
100,5 Mio. €0,4 Mio. €nein — „weniger als zehn“ ist nicht erfüllt
120,9 Mio. €0,7 Mio. €nein — die Personenzahl reißt es
83,0 Mio. €2,6 Mio. €nein — keine der beiden Größen bleibt unter der Grenze

Nachgeschlagen an § 2 Nummer 17 BFSG am 27.08.2026. Die Tabelle bildet den Wortlaut ab und ersetzt keine Rechtsberatung.

Zwei Einschränkungen, die dazugehören. Erstens gilt die Ausnahme nach dem Wortlaut nur für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Wer Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 BFSG herstellt, einführt oder mit ihnen handelt, ist damit nicht ausgenommen; für solche Kleinstunternehmen sieht das Gesetz an anderer Stelle lediglich Erleichterungen bei Dokumentations- und Unterrichtungspflichten vor (§ 16 Absatz 4, § 17 Absatz 2 Satz 3).

Zweitens sagt das Gesetz nicht, wie die „Personen“ zu zählen sind — Köpfe, Vollzeitäquivalente, mit oder ohne Aushilfen, mit oder ohne Geschäftsführung. Wir behaupten hier keine Zählweise, weil im BFSG keine steht. Wer sich in der Nähe der Zehn bewegt, sollte die Frage klären lassen, statt sie sich selbst zu beantworten: Von ihr hängt der gesamte Rest ab.

Reines B2B: die Ausnahme, die keine Ausnahme ist

Streng genommen ist „nur B2B“ gar keine Ausnahme, sondern eine Frage des Anwendungsbereichs. § 1 Absatz 3 erfasst Dienstleistungen, die für Verbraucher erbracht werden, und § 2 Nummer 26 verlangt eine individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag. Wer ausschließlich an Unternehmer verkauft, erbringt schon deshalb keine Dienstleistung im Sinne dieser Vorschriften.

Der praktische Haken liegt woanders: Die Einordnung folgt dem tatsächlichen Angebot, nicht dem Wunsch. Ein Shop, in dem jeder ohne Prüfung bestellen kann und in dem der Hinweis „Verkauf nur an Gewerbetreibende“ im Kleingedruckten steht, führt genau die Diskussion, die im Fernabsatzrecht seit Jahren geführt wird. Dieselbe Frage stellt sich beim Widerrufsrecht, bei den Preisangaben und bei den vorvertraglichen Informationspflichten — sie ist nicht neu und nicht BFSG-spezifisch.

Wir bewerten diese Einordnung nicht und können sie auch nicht messen. Was sich sagen lässt: Wer sich auf reines B2B stützt, sollte dafür sorgen, dass das Angebot selbst es hergibt — Registrierungspflicht mit Nachweis, Preise ohne Verbraucheransprache, keine Zahlarten und Prozesse, die erkennbar auf Privatkunden zugeschnitten sind. Ein Satz in den AGB ist die schwächste denkbare Grundlage für die Einordnung eines ganzen Geschäftsmodells.

Drei weitere Ausnahmen, die selten genannt werden

Sie stehen im selben Gesetz, tauchen in Ratgebern aber kaum auf — und zwei davon verlangen echte Arbeit, statt sie zu ersparen.

1. Inhalte, die das Gesetz nicht erfasst (§ 1 Absatz 4 BFSG). Ausgenommen sind: aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden; Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor demselben Datum veröffentlicht wurden; Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen barrierefrei in digitaler Form bereitstehen; Inhalte Dritter, die der Wirtschaftsakteur weder finanziert noch entwickelt hat noch kontrolliert; sowie Inhalte, die als Archiv gelten, weil sie nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden.

Praktisch heißt das: Ein 2023 hochgeladenes Produktvideo ohne Untertitel fällt nicht unter die Pflicht — ein 2026 hochgeladenes schon. Und das eingebettete Bewertungs-Widget eines Drittanbieters ist nur so lange ausgenommen, wie man es weder bezahlt noch steuert; bei einem bezahlten Dienst ist genau das fraglich.

2. Grundlegende Veränderung (§ 16 BFSG). Die Anforderungen gelten nur, soweit ihre Einhaltung keine wesentliche Änderung erfordert, die zu einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale der Dienstleistung führt. Wer sich darauf beruft, muss die Beurteilung selbst vornehmen, sie dokumentieren, fünf Jahre aufbewahren und die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich unterrichten.

3. Unverhältnismäßige Belastung (§ 17 BFSG). Ebenfalls kein Selbstbedienungsladen. Die Beurteilung richtet sich nach den Kriterien der Anlage 4, ist zu dokumentieren und fünf Jahre aufzubewahren; ein Dienstleistungserbringer muss sie mindestens alle fünf Jahre wiederholen, außerdem bei jeder Veränderung der Dienstleistung und auf Aufforderung der zuständigen Behörde. Und Absatz 4 enthält eine Klausel, die leicht übersehen wird: Wer zur Verbesserung der Barrierefreiheit nichteigene öffentliche oder private Mittel erhält, darf sich auf die unverhältnismäßige Belastung nicht berufen. Wer eine Förderung mitgenommen hat, hat diese Tür damit geschlossen.

Beide Ausnahmen sind überprüfbar, und sie werden überprüft: § 28 Absatz 3 BFSG verpflichtet die Marktüberwachungsbehörde ausdrücklich, im Fall einer Berufung auf § 16 oder § 17 zu kontrollieren, ob die Beurteilung überhaupt durchgeführt wurde, ob die Kriterien der Anlage 4 richtig angewendet wurden und ob die übrigen Anforderungen eingehalten sind. Eine undokumentierte Berufung auf „unverhältnismäßig“ ist damit schlechter als keine.

Kleinstunternehmen sind von der Unterrichtungspflicht nach § 17 Absatz 5 ausgenommen (Satz 2) — brauchen sie in aller Regel aber ohnehin nicht, weil für sie schon § 3 Absatz 3 greift.

Warum die Ausnahme selten das Ende der Sache ist

Die Ausnahme befreit von einer Norm, nicht von allen. § 3 Absatz 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen von der Barrierefreiheitspflicht des Absatzes 1 aus. Von der Impressumspflicht nach § 5 DDG, der Informationspflicht nach Artikel 13 DSGVO, der Einwilligungspflicht nach § 25 TDDDG und den Preisangabenvorschriften befreit sie niemanden. Wir messen diese Punkte deshalb im selben Lauf mit; was dabei herauskommt, steht im Beitrag über das, was der Browser vor dem Klick schon lädt.

Die Ausnahme ist eine Momentaufnahme. Die zehnte Person ist schnell eingestellt, und die Umsatzgrenze ist bei einem wachsenden Shop keine Konstante. Wer bei neun Beschäftigten steht, sollte den Aufwand kennen, der bei zehn entsteht — nicht, weil es dringend wäre, sondern weil er dann planbar ist statt überraschend.

Und die Ausnahme ändert nichts an den Kunden. Barrierefreiheit ist kein Sonderfall für eine kleine Gruppe: Kontraste unter der Schwelle stören jeden, der auf einem Telefon in der Sonne steht, und ein Bestellvorgang, der sich nicht mit der Tastatur bedienen lässt, kostet Bestellungen von Menschen, die keine Behinderung haben. Der Umsatzarm dieses Themas ist der unaufgeregteste — und in kleinen Betrieben oft der einzige, der zählt.

Die Barrierefreiheitserklärung ist übrigens auch für Ausgenommene kein Fehler, sondern eine der wenigen Aussagen, die ein Betrieb ohne Aufwand belegbar machen kann. Wer sie erstellen will: Unser Generator läuft kostenlos im Browser und unterscheidet zwischen dem Dokument nach BFSG und dem nach BGG und BITV 2.0 — die beiden werden ständig verwechselt.

§ 14 BFSG · § 19 BFSGV

Und wenn Sie nicht ausgenommen sind: was Sie dann konkret schulden

§ 14 Absatz 1 BFSG nennt zwei Voraussetzungen, unter denen ein Dienstleistungserbringer seine Dienstleistung überhaupt anbieten oder erbringen darf. Erstens muss die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen der Verordnung zum BFSG (BFSGV) erfüllen. Zweitens muss er die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 erstellt und sie für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht haben. Das ist die viel zitierte „Barrierefreiheitserklärung“ für Unternehmen — sie ist ein anderes Dokument als die Erklärung öffentlicher Stellen nach § 12b BGG.

Absatz 3 verlangt, dass die Anforderungen stets erfüllt werden, und nennt ausdrücklich Änderungen der Erbringungsweise, Änderungen der Anforderungen und Änderungen der harmonisierten Normen als Dinge, denen der Erbringer „gebührend Rechnung“ zu tragen hat. Konformität ist damit im Gesetzestext selbst ein Dauerzustand und kein Projekt mit Enddatum.

Absatz 4 regelt den Fall der Nichtkonformität: erforderliche Korrekturmaßnahmen ergreifen — und die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich informieren, mit Angaben zur Art der Nichtkonformität und zu den ergriffenen Maßnahmen. Absatz 5 verpflichtet zur Auskunft und zur Kooperation auf begründetes Verlangen der Behörde.

Was inhaltlich zu erfüllen ist, steht nicht im BFSG, sondern in der BFSGV. § 12 BFSGV enthält die allgemeinen Anforderungen an Dienstleistungen, § 19 BFSGV die zusätzlichen Anforderungen an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr: Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte, soweit der verantwortliche Wirtschaftsakteur sie zur Verfügung stellt, sowie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltete Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen.

Und wie misst man „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“? § 3 BFSGV verweist auf den Stand der Technik und verpflichtet die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit, die maßgeblichen Standards und Konformitätstabellen zu veröffentlichen. § 4 BFSG ergänzt die Konformitätsvermutung: Wer harmonisierten Normen entspricht, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, bei dem wird vermutet, dass die Anforderungen erfüllt sind — soweit die Norm sie abdeckt. Die einschlägige Norm für Websites ist EN 301 549, die für Webinhalte auf WCAG 2.1 Level AA verweist. Deshalb prüfen wir gegen diese Norm und nicht gegen eine eigene Kriterienliste: Sie ist die einzige, die eine Vermutungswirkung auslöst.

Quellen

Alle Fundstellen wurden am 27. August 2026 an der Primärquelle geprüft.

  1. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149)§ 1 Absatz 3 (erfasste Dienstleistungen) und Absatz 4 (nicht erfasste Inhalte)https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/__1.html (öffnet in neuem Fenster)Abgerufen am 27.08.2026
  2. BFSG§ 2 Nummer 16 (Verbraucher), Nummer 17 (Kleinstunternehmen), Nummer 26 (Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr)https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/__2.html (öffnet in neuem Fenster)Abgerufen am 27.08.2026
  3. BFSG§ 3 Absatz 1 (Grundpflicht), Absatz 2 (Verordnungsermächtigung), Absatz 3 Satz 1 (Ausnahme für Kleinstunternehmen)https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/__3.html (öffnet in neuem Fenster)Abgerufen am 27.08.2026
  4. BFSG§ 4 — Konformitätsvermutung auf der Grundlage harmonisierter Normenhttps://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/__4.html (öffnet in neuem Fenster)Abgerufen am 27.08.2026
  5. BFSG§ 14 — Pflichten des Dienstleistungserbringers, Absätze 1 bis 5https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/__14.html (öffnet in neuem Fenster)Abgerufen am 27.08.2026
  6. BFSG§ 16 — Grundlegende Veränderungen, insbesondere Absatz 2 (Dokumentation, fünf Jahre) und Absatz 4https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/__16.html (öffnet in neuem Fenster)Abgerufen am 27.08.2026
  7. BFSG§ 17 — Unverhältnismäßige Belastungen, insbesondere Absatz 3 (Wiederholung alle fünf Jahre), Absatz 4 (Fördermittel) und Absatz 5 Satz 2https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/__17.html (öffnet in neuem Fenster)Abgerufen am 27.08.2026
  8. BFSG§ 28 Absatz 3 — Überprüfung einer Berufung auf § 16 oder § 17 durch die Marktüberwachungsbehördehttps://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/__28.html (öffnet in neuem Fenster)Abgerufen am 27.08.2026
  9. BFSGAnlage 3 Nummer 1 — Informationen über Dienstleistungenhttps://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/anlage_3.html (öffnet in neuem Fenster)Abgerufen am 27.08.2026
  10. BFSGAnlage 4 — Kriterien für die Beurteilung einer unverhältnismäßigen Belastunghttps://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/anlage_4.html (öffnet in neuem Fenster)Abgerufen am 27.08.2026
  11. Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV)§ 3 (Stand der Technik, Veröffentlichungen der Bundesfachstelle), § 12 (allgemeine Anforderungen an Dienstleistungen)https://www.gesetze-im-internet.de/bfsgv/__12.html (öffnet in neuem Fenster)Abgerufen am 27.08.2026
  12. BFSGV§ 19 — Zusätzliche Anforderungen an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehrhttps://www.gesetze-im-internet.de/bfsgv/__19.html (öffnet in neuem Fenster)Abgerufen am 27.08.2026
  13. Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)§ 5 — Allgemeine Informationspflichten (Impressum); § 1 Absatz 4 Nummer 1 als Bezugsnorm des § 2 Nummer 26 BFSGhttps://www.gesetze-im-internet.de/ddg/__5.html (öffnet in neuem Fenster)Abgerufen am 27.08.2026
  14. EN 301 549 V3.2.1 (2021-03), „Accessibility requirements for ICT products and services“, ETSI/CEN/CENELECKapitel 9 (Web) mit Verweis auf WCAG 2.1 Level AAhttps://www.etsi.org/deliver/etsi_en/301500_301599/301549/03.02.01_60/en_301549v030201p.pdf (öffnet in neuem Fenster)Abgerufen am 27.08.2026
  15. Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, W3C RecommendationLevel-AA-Erfolgskriterienhttps://www.w3.org/TR/WCAG21/ (öffnet in neuem Fenster)Abgerufen am 27.08.2026

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